Kassenfahrten

Information zur Krankenbeförderung

Da wir Ihnen ja den Service der Krankenbeförderung bieten gibt es hier noch wichtige Hinweise für den "Taxischein"

Ein „Taxischein“ ist eigentlich ein Transportschein, eine ärztliche Verordnung für eine Krankenfahrt, die notwendig ist, wenn die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Um eine Kostenübernahme zu erhalten, muss der Arzt eine medizinisch notwendige Fahrt mit dem Taxi oder einem anderen Fahrdienst auf dem Formular Muster 4 verordnen. Nach der ärztlichen Ausstellung muss dieser Transportschein in den meisten Fällen vor Fahrtantritt von der Krankenkasse genehmigt werden. Nach der Genehmigung kann der Patient die Fahrt antreten und die Kosten werden direkt mit dem Fahrdienst abgerechnet, abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung. 

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten

  • Ärztliche Verordnung: Ein Arzt muss die Notwendigkeit der Fahrt bescheinigen. 
  • Krankenkassenleistung: Die Fahrt muss zu einer Leistung gehören, die von der Krankenkasse übernommen wird (z. B. ambulante Behandlungen, stationäre Aufenthalte, Verlegungen). 
  • Medizinische Notwendigkeit: Es muss medizinisch zwingend notwendig sein und die Mobilität des Patienten einschränken. 
  • Vorherige Genehmigung: Die meisten Fahrten müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. 

Ausnahmen, bei denen keine vorherige Genehmigung erforderlich ist 

  • Entlassung aus dem Krankenhaus.
  • Versicherte mit einem bestimmten Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG, Bl, H).
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, die eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung haben.

Vorgehen

  1. Arztbesuch: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt eine Verordnung für eine Krankenfahrt ausstellen. 
  2. Antrag bei der Krankenkasse: Reichen Sie die Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein, damit diese die Fahrt genehmigen kann. 
  3. Fahrtantritt: Mit der genehmigten Verordnung können Sie die Fahrt antreten. 
  4. Abrechnung: Sie übergeben die Verordnung dem Transporteur (z. B. Taxiunternehmen). Die Kosten werden dann direkt mit der Krankenkasse abgerechnet, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. 

Wichtiger Hinweis: Private Versicherte oder Selbstzahler können den Transport nicht über diesen Weg abrechnen und müssen die Kosten selbst tragen.